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Sicherheits- und Gesundheits­schutz­koordination auf Baustellen (SiGeKo)

Wann braucht der Bauherr eine*n Sicherheits­koordinator*in?

(gemäß Baustellenverordnung, nach §19 Arbeitsschutzgesez) Berück­sich­ti­gung allg. Grund­sätze nach §4 ArbSchG bei der Planung Vor­ankün­di­gung Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle (§ 2 Abs. 4) Koordi­nator SiGe-Plan Unter­lage (§3 Abs. 2 Nr. 3)
Arbeit­nehmer Umfang und Art der Arbeiten
eines Arbeit­gebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage R Q Q Q Q Q
eines Arbeit­gebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten R Q R Q Q Q
eines Arbeit­gebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage R R R Q Q Q
eines Arbeit­gebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten R R R Q Q Q
mehrerer Arbeit­geber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage R Q Q R Q R
mehrerer Arbeit­geber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten R Q Q R R R
mehrerer Arbeit­geber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage R R Q R R R
mehrerer Arbeit­geber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten R R Q R R R

Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Leistungen nach der Baustellen­verordnung (BauStV)

Leistungen in der Planungsphase

  • Koordinieren der in §2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des §4 ArbSchutzG, wie in RAB 30 Nr. 3.1 beschrieben und soweit nicht nachfolgend weiter konkretisiert.
  • Übermitteln einer Vorankündigung an die zuständige Behörde gemäß §2 Abs. 2 BaustellV.
  • Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gemäß §2 Abs. 3 BaustellV, wie in RAB 31 beschrieben.
  • Erstellen einer Unterlage für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei möglichen späteren Arbeiten am Gebäude gemäß §3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, wie in RAB 32 beschrieben.
  • Mitwirken bei der Aufnahme sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Belange in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen.

Leistungen in der Ausführungsphase

  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbSchutzG gemäß §3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV, wie in RAB 30 Nr. 3.2 beschrieben und soweit nicht nachfolgend weiter konkretisiert.
  • Überwachen der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte bezüglich ihrer Pflichten gemäß §3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV.
  • Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens gemäß §3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV.
  • Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber gemäß §3 Abs. 3 Nr. 4 BaustellV.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber gemäß §3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV.
  • Anpassen der Unterlage für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei möglichen späteren Arbeiten am Gebäude.

Als Sicherheitskoordinatoren (Sigeko) beraten wir den Bauherrn bei der Planung und Durchsetzung der Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsregeln auf der Baustelle um die gegenseitigen Gefährdungen der am Bau Beteiligten weitgehend auszuschließen. Wir beraten außerdem bei der Planung der Sicherheitseinrichtungen für spätere Wartungsarbeiten am Gebäude.

Arbeits­schutz

„Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“
(Definition der Weltgesundheitsorganisation)

Gute Arbeit ist die Grundlage für nachhaltige Unternehmensführung. Als Sicherheitsfachkräfte (Sicherheitsingenieure) helfen wir Ihnen bei der Gestaltung einer sicheren und alternsgerechten Arbeitsumgebung und bei einem integrierten Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem.

Ziele:

  • Gesundheit der Mitarbeiter im Sinne der WHO Definition
  • Abbau von Fehlzeiten
  • Steigerung des Qualitätsstandards durch verringerte Fehlleistungen und Kundenreklamationen
  • Verbesserung des Betriebsklimas und Förderung des „Wir-Gefühls“
  • Imagegewinn auf dem Arbeitsmarkt
  • Rechtskonformität

Aufgaben der Fachkraft für Arbeits­sicherheit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

1. Sie haben den Arbeitgeber und alle für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.